Beurlaubung unmittelbar vor oder nach Ferien
Das Schulgesetz NRW gibt eine klare Regelung vor: Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien […]