Beurlaubung unmittelbar vor oder nach Ferien

Das Schulgesetz NRW gibt eine klare Regelung vor:

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schule zu richten.

Eine Beurlaubung ist zum Beispiel aus persönlichen Gründen möglich, bei religiösen Feiern, bei Hochzeit, Geburt oder auch bei schweren Erkrankungen oder bei einem Todesfall in der Familie. Auch die Teilnahme an Wettbewerben, künstlerischen Aufführungen oder Sportveranstaltungen kann ein Grund für eine Beurlaubung sein.

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie eine Beurlaubung Ihres Kindes benötigen. Wir beraten Sie und erklären Ihnen, was möglich ist und was nicht.